ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma AgrarCommander GesmbH (Fassung April 2022)

A. Allgemeine Regelungen
1. Allgemeines:
1.1
Für alle Lieferungen und Leistungen der AgrarCommander GesmbH („AgrarCommander“) sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht befugt, abweichende Zusagen oder Vereinbarungen mündlich zu treffen.
1.2
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
1.3
Sinngemäß gelten diese Bedingungen auch für Leistungen inklusive digitaler Leistungen oder sonstige von uns zu bewirkende Lieferungen, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist.
1.4
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht akzeptiert.

2. Auftragsannahme:
2.1
Bestellungen bzw. Aufträge des Kunden an uns haben schriftlich zu ergehen. Die Bestellung bzw. der Auftrag gilt erst als angenommen, wenn wir eine entsprechende schriftliche Auftragsannahme/Bestellbestätigung an den Kunden übermitteln.

3. Erfüllung, Gefahrenübergang, Verzug und höhere Gewalt:
3.1
Erfüllungsort für Lieferung/Leistung und Zahlung ist unser Sitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt; für diesen Fall genehmigt der Kunde die Versendung per Bahn, Post, Straßengüterverkehr oder in jeder sonstigen zweckmäßigen Transportart und trägt die Kosten der Lieferung (Transport, Zwischenlagerung sowie Be- und Abladen).
3.2
Nutzen und Gefahren gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung von unserem Lager, bei Zustellung ab Werk von diesem und bei Leistungen ab Erbringung, auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung, wie z.B. „franko“ etc.. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
3.3
Ein von uns erbrachtes verkörpertes Dienstleistungsergebnis bzw. eine von uns erbrachte Leistung gilt spätestens dann als vom Kunden abgenommen bzw. ordnungsgemäß erbracht, wenn das verkörperte Dienstleistungsergebnis bzw. die Leistung vom Kunden produktiv eingesetzt werden.
3.4 Höhere Gewalt
3.4.1
Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und nicht vorhergesehen werden konnte und entweder die Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindert, wesentlich erschwert oder unwirtschaftlich macht, wie insbesondere Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Naturkatastrophen oder Naturereignisse wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm, Energiemangel, Transport- und Verzollungsverzug, behördliche Verfügungen, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19) oder andere vergleichbare Fälle.
3.4.2
Im Falle des Eintritts höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistungsfrist um die Dauer der höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Weiters sind wir berechtigt, vom Vertrag, unabhängig von der Fristverlängerung, während der Dauer der höheren Gewalt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
3.4.3
Der Kunde ist im Falle des Eintritts höherer Gewalt seinerseits berechtigt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, falls die Leistung nicht spätestens binnen 6 Monaten ab Ablauf der ursprünglich vereinbarten Leistungsfrist erbracht wurde.
3.4.4
Der Kunde kann aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt sowie der Leistungsfristverlängerung keinerlei Rechte gegen uns geltend machen, insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit zusammenhängender Ansprüche.
3.4.5
Die zuvor genannten Regelungen gelten auch, wenn bei unserem Hersteller, Zulieferanten, oder Erfüllungsgehilfen ein Fall höherer Gewalt eintritt.
3.5
Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen bzw. Teil- oder Vorleistungen durchzuführen und zu verrechnen.
3.6
Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter Lieferung/Leistung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Erbringung der (Teil-)Leistung schriftlich zu erheben. Die Frist läuft ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung, kann jedoch ein Mitverschulden begründen.

4. Angebote und Kostenvoranschläge:
4.1
Unsere Angebote sind unverbindlich und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.
4.2
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt. Nur schriftliche und entgeltliche Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sofern aus verbindlichen Kostenvoranschlägen nichts anderes hervorgeht, sind wir an die darin enthaltenen Preisansätze einen Monat lang gebunden.
4.3.
Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. Preise:
5.1
Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Leistung Kostenerhöhungen infolge von Umständen ein, die nicht von unserem Willen abhängen, wie Erhöhung unseres Einstandspreises, Erhöhung der Erzeuger- und oder Großhandelspreise, aufgrund von Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Erhöhung oder Neueinführung von Abgaben bzw. aufgrund von Wertsicherungsklauseln, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.
5.2
Die Preise gelten ab Erfüllungsort.
5.3
Kunden können sich uns gegenüber nicht auf § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) berufen.

6. Eigentumsvorbehalt:
6.1
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
6.2
Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bedarf unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung. In diesem Fall erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den Erlös oder die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft, die damit in unser Eigentum abgetreten ist. Im Falle einer solchen Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet den Erlös getrennt zu verwahren. Wir sind berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen.
6.3
Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von uns gelieferten Ware mit anderen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

7. Zahlung:
7.1.
Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen bei Fakturenerhalt fällig. Lizenzgebühren werden für die jeweilige Lizenzperiode stets im Voraus verrechnet.
7.2
Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, Geräte und dergleichen – ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen.
7.3
Bei Zahlungsverzug eines Kunden sind wir berechtigt, Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von jeweils 12 % pro Jahr bei vierteljährlicher Verrechnung zu beanspruchen. Treten Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ein, die eine generelle Änderung der Kreditzinsen bewirken, sind wir zu einer dementsprechenden Anpassung des vereinbarten Zinssatzes berechtigt.
7.4
Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines von uns beigezogenen Anwaltes zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
7.5
Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Kunden gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden ist. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises oder Werklohnes im Falle berechtigter Verbesserungsansprüche ist nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zulässig.
7.6
Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst die Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, dann das aushaftende Kapital, wobei unbesicherte Schulden vor besicherten Schulden getilgt werden, beginnend bei der ältesten Schuld.

8. Mitwirkungspflicht:
8.1
Der Kunde ist verpflichtet regelmäßige, vollständige Datensicherungen vorzunehmen, insbesondere vor Aktualisierung der bei ihm vorhandenen vertragsgegenständlichen Software als auch vor Durchführung sonstiger Maßnahmen an der Software (Wartung, Nacherfüllung, etc.).
8.2
Der Kunde stellt für die Dauer der Leistungserbringung die von uns vorausgesetzte, notwendige technische Infrastruktur (Hardware, Software, technische Infrastruktur, internes Netzwerk) auf eigene Kosten in funktionsfähigem Zustand und mit ausreichenden Kapazitäten auf seine Kosten zur Verfügung, soweit diese nicht von uns beschafft wird. Weiters stellt der Kunde zur Ermöglichung der Vertragsdurchführung alle erforderlichen Daten bzw. Datensätze – in der zwischen den Parteien jeweils vereinbarten Form – zur Verfügung. Der Kunde ist für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und ungehinderte Verwertbarkeit verantwortlich. Im Falle der Nacherfüllung ist der Kunde verpflichtet, alle für die Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

9. Urheberrecht und Nutzung:
9.1
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen AgrarCommander bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Es wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Kunden ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von AgrarCommander zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
9.2.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot von
AgrarCommander, des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
9.3.
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung bei AgrarCommander zu beantragen. Kommt AgrarCommander dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Eine missbräuchliche Verwendung hat Schadenersatzansprüche zur Folge.

10. Gewährleistung und Verjährungsfristen:
10.1
Wir sind betreffend Warenlieferungen berechtigt, nach unserer Wahl mangelhafte Waren gegen gleichartige einwandfreie Waren innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dadurch erlischt ein Anspruch auf Vertragsauflösung oder Preisminderung. Dies gilt sinngemäß auch für mangelhafte Leistungen.
10.2
Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde aufgetretene Mängel binnen angemessener Frist, längstens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe, bei verdeckten Sachmängeln und bei Rechtsmängel längstens innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der Mängel, schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel angezeigt hat und der Mangel reproduzierbar ist. Punkt 3.5 bleibt unberührt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 2 Jahre ab Übergabe. Die an die Gewährleistungsfrist anschließende Verjährungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen beträgt drei Wochen.
Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 2 Jahre, nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird, längstens jedoch 10 Jahre ab Vertragsabschluss.
10.3
Die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Kunden nachzuweisen.
10.4
Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 Verbraucher-Gewährleistungsgesetz wird ausgeschlossen.
10.5.
Wir sind berechtigt, dem Kunden die Kosten der Verbesserung oder des Austausches, wie u.a. etwaige Einbau- und Ausbaukosten, Montagekosten, Installationskosten, Transport- und Wegekosten zum vereinbarten Ort der Mängelbehebung, in Rechnung zu stellen.
10.6.
Öffentliche Äußerungen des Herstellers, des Importeurs oder sonstiger Dritter über besondere Eigenschaften der Ware/Leistung, insbesondere in der Werbung, werden – mangels ausdrücklicher Bezugnahme – nicht Vertragsinhalt.
10.7.
Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden oder auf eigenständigen Änderungen/Bearbeitungen der Ware/Leistung durch den Kunden, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von AgrarCommander erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. AgrarCommander wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

11. Rücktritt vom Vertrag:
11.1
Geraten wir nach Annahme des Vertrages aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens in Lieferverzug, ist der Kunde berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Waren, die nach Angaben des Kunden speziell herzustellen oder zu beschaffen sind, steht diesem das Recht des Rücktritts vom Vertrag bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit nicht zu.
11.2
Andererseits sind wir bei Zahlungsverzug oder mangelhafter Erbringung von Mitwirkungspflichten des Kunden unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle unseres Rücktritts steht uns eine Abstandsgebühr in der Höhe von 10 % des Preises jener Waren bzw. Leistungen zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
11.3
Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, in sein Vermögen Exekution geführt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse derart verschlechtern, dass die Einbringlichkeit der Forderung gefährdet erscheint, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12. Haftung und Datenverlust:
12.1
Unsere Haftung ist auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden beschränkt, die nachweislich von uns verschuldet wurden und am Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung selbst entstehen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder des Produkthaftungsgesetzes haften wir darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Eine darüberhinausgehende Haftung besteht nicht. Insbesondere haften wir nicht, wenn der Kunde unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten die Datensicherung unterlässt. Bei Verlust von
Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
12.2
Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.3
Schadenersatzansprüche verjähren spätestens nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
12.4
Der Kunde hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von uns gelieferte Sache bzw. von uns erbrachte Leistung zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler unserer Waren Kenntnis erhält oder selbst geschädigt wird.
12.5
Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen und Leistungen von uns stammen, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

13. Weisungsbefugnis:
Allein AgrarCommander ist seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter von AgrarCommander werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt ausschließlich AgrarCommander. AgrarCommander ist zudem berechtigt auch freie Mitarbeiter und Dritte bzw. andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einzusetzen.

14. Adresse:
Änderungen der Adresse hat der Kunde unverzüglich und ausdrücklich bekannt zu geben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannt gegebene Adresse abgesandt worden sind.

15. Datenschutz
Der Kunde verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.
Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website. Auf Verlangen des Kunden wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.

16. Gerichtsstand und Rechtswahl:
Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für Wien sachlich zuständige Gericht.
Vereinbart ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Kollisionsrechtsnormen.

B. Besondere Regelungen für Dienstleistungen, Softwareservice, Softwarekauf- und -mietverträge sowie Hardwaremietverträge

1. Change-Request-Verfahren:
Vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsumfangs sind kostenpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Termine verschieben sich entsprechend. AgrarCommander teilt dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob das Änderungsverlangen durchführbar ist und unterbreitet ein entsprechendes Angebot mit Angaben zu Mehrkosten und Zeitplan. Der Kunde kann das Angebot binnen 10 Arbeitstagen annehmen oder ablehnen.

2. Datenspeicherung in der Cloud:
Die Datenspeicherung findet z.T. in der Cloud statt. Sollte dies ausdrücklich nicht gewünscht sein, ist dies vom Kunden schriftlich mitzuteilen.

3. Nutzungsrechte:
AgrarCommander räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des verrechneten Entgeltes das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die von AgrarCommander im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienstleistungsergebnisse zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und zur vertraglich vereinbarten Dauer im eigenen Unternehmen zu nutzen (Werknutzungsbewilligung).
An Software Dritter erhält der Kunde Nutzungsrechte entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Drittsoftware (z.B. gemäß „End-User-Licence-Agreement“ (EULA)).

4. Programmupdate/ -pflege:
Programmupdates bzw. Programmpflege umfassen die durch Programmverbesserungen und -änderungen erfolgte Aktualisierung der Software, sofern eine solche beauftragt ist.
Programmupdates von Software, welche von AgrarCommander entwickelt wurde, werden von AgrarCommander nach AgrarCommanders Ermessen eingespielt bzw. bereitgestellt. Programmupdates von Software von Drittanbietern, werden von AgrarCommander nach AgrarCommanders Ermessen eingespielt bzw. bereitgestellt.

5. Leistungsänderungen bei Software-/Hardwaremietverträgen:
AgrarCommander ist bei Soft-/Hardwarevermietung berechtigt, die Soft-/Hardwarefunktionen zu ändern oder zu beenden. Wird eine wesentliche Funktion ohne Ersatz deaktiviert, berechnet AgrarCommander den Mietpreis für die verbleibende Soft-/Hardwarefunktion neu.

6. Vertragsdauer und Kündigung Softwareserviceverträge und Software-/Hardwaremietverträge:
Sofern nicht im Einzelnen anders geregelt, werden Softwareserviceverträge sowie Software-/Hardwaremietverträge zunächst auf die Dauer 1 Jahres geschlossen. Sie verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Vertragsjahresende von einer Partei gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.