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Aufzeichnungsverpflichtungen

Die Agrar Markt Austria (AMA) hat ein neues, umfangreiches „Merkblatt“ betreffend Cross Compliance und die damit verbundenen Auflagen herausgegeben:
eAMA Cross Compliance Merkblatt 2015

Für diejenigen, die die 60 Seiten nicht lesen wollen:
Stickstoffdüngungs- und Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen sind unbedingt notwendig – auch wenn an keiner ÖPUL-Maßnahme teilgenommen wird (s. Seite 10 und Seite 49)
Sie können davon ausgehen, dass die AMA diese Aufzeichnungen bei den Vorortkontrollen verlangt (s. Seite 30)

Und hier die Lösung des Problems:

AgrarCommander Pflanzenschutzmitteljournal
AgrarCommander Stickstoff – Ausbringungsliste

Mit dem AgrarCommander können Sie alle Aufzeichnungsverpflichtungen erfüllen.

Der AgrarCommander ist das universelle Aufzeichnungswerkzeug für den österreichischen Pflanzenbauern.

Einmal erfasste Maßnahmen stehen zur Erfüllung einer Vielzahl von Aufzeichnungsverpflichtungen zur Verfügung: – AMAG.A.P. – Biokontrolle – EGZ (Datenübertragung über Schnittstelle) – Kelly’s Chipskartoffel – Rapso – Resch & Frisch – REWE Pro Planet – Steirischer Ölkürbis g.g.A. und natürlich auch für die „normale“ AMA Kontrolle. In der Ansicht „Ausdrucke und Protokolle“ sind die für die jeweiligen Kontrollen notwendigen Ausdrucke zusammengefasst. Das macht es einfacher für Sie und nimmt der Kontrolle ihren Schrecken. Bei allen Kontrollen überwacht Sie die Live-Prüfung – und passt auf, damit Ihnen nichts passiert.

Mit dem AgrarCommander können Sie alle Aufzeichnungsverpflichtungen erfüllen.

Der AgrarCommander ist das universelle Aufzeichnungswerkzeug für den österreichischen Pflanzenbauern.

Einmal erfasste Maßnahmen stehen zur Erfüllung einer Vielzahl von Aufzeichnungsverpflichtungen zur Verfügung: – AMAG.A.P. – Biokontrolle – EGZ (Datenübertragung über Schnittstelle) – Kelly’s Chipskartoffel – Rapso – Resch & Frisch – REWE Pro Planet – Steirischer Ölkürbis g.g.A. und natürlich auch für die „normale“ AMA Kontrolle. In der Ansicht „Ausdrucke und Protokolle“ sind die für die jeweiligen Kontrollen notwendigen Ausdrucke zusammengefasst. Das macht es einfacher für Sie und nimmt der Kontrolle ihren Schrecken. Bei allen Kontrollen überwacht Sie die Live-Prüfung – und passt auf, damit Ihnen nichts passiert.

eAMA Cross Compliance Merkblatt 2015

Diese Aufzeichnungsverpflichtungen bestehen ab 01.01.2015 und werden im Zuge der Vorort-Kontrollen kontrolliert:

Pflanzenschutzmittelmaßnahmen

Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) hat jeder berufliche Verwender über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die er verwendet, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, zu führen.

Stickstoffdüngung

Seit 1. Jänner 2015 gibt es lt. Nitratrichtlinie die Verpflichtung zu einer betriebs- bzw. kulturartenbezogenen Aufzeichnung der Stickstoffdüngung. Bei bestimmten Kulturen (z. B. Ackerbohne, Körnererbse, Klee, Luzerne, umgebrochene Wechselwiesen) ist zudem die N-Vorfruchtwirkung zu berücksichtigen. Die Aufzeichnungen sind jeweils bis 31. März des Folgejahres zu tätigen. Betriebe bis fünf Hektar LN (15 ha LN bei mehr als 90 Prozent Dauergrünland oder Wechselwiesen) sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

Auszug aus der Nitratrichtlinie 2012 gültig ab 01.01.2015:
Über die Bewirtschaftung sind ab 1. Jänner 2015 – vorbehaltlich der folgenden Absätze – folgende Daten zu dokumentieren:

1. die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden;
2. die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 , die

  • am Betrieb anfiel,
  • an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
  • auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde;

    3. die auf der düngungswürdigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger, organischem Dünger und Mineraldünger in feldfallender Wirkung (dh. nach
    Abzug der Ausbringungsverluste) und als jahreswirksame Menge (dh. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge);
    4. den Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen

Übersicht N-Sperrfristen CC und GWS

Phosphor-Düngung

CC: P Gaben über 100 kg/ha sind zu dokumentieren und zu begründen.

Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“

  • Düngeplanung bis 28. Februar des Erntejahres
  • Anbau-, Düngungs- und Erntemaßnahmen sind laufend aktuell zu führen
  • Bilanzierung der Stickstoffsalden 31. Dezember des Erntejahres

 

Maßnahme „Zwischenfruchtanbau – System immergrün“

Schlagbezogene Aufzeichnungen für Anbau- und Ernte der Hauptfrucht sowie Anbau und Umbruch der Zwischenfrucht.

Maßnahme „Bodennahe Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern“

Anfallende Art und Menge, Ausbringungsmengen, -flächen, -zeitpunkt, sonstige Verwendung (z.B. Abgabe an Dritte)

Maßnahme „Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen“

Dokumentation von Sorte und Saatgutmenge durch Ankaufsbestätigungen, Saatgutetiketten bei zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut, Bezugsrechnungen usw. oder andere geeignete Unterlagen wie z. B. Aufzeichnungen über Nachbau.
Die Dokumentation ist am Betrieb aufzubewahren und für Vor-Ort-Kontrollen verfügbar zu halten.

Biologische Wirtschaftsweise

  • Aufzeichnungen über Ursprung, Art, Menge und Verwendung der eingesetzten Betriebsmittel
  • Aufzeichnungen über Art, Menge und Abnehmer der verkauften Erzeugnisse

AMAG.A.P. (AMA – Gütesiegel)

Aufzeichnungen
Es müssen sämtliche Flächen einer angemeldeten Kultur des Betriebes gemäß den landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen bewirtschaftet werden.
Dazu sind jährlich schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen müssen exakt die in dieser Richtlinie geforderten Angaben bezogen auf den jeweiligen Termin enthalten und zeitnah geführt werden.

Grundsätzliche Aufzeichnungen müssen folgendes abdecken:

– Betrieb, Jahr, Feldstücksnummer und -bezeichnung, Schlaggröße, Kulturart, Vorkultur
– Anbau- und Erntetermin/Erntezeitraum